Forschung in den EU-Verträgen

Alle EU-Mitgliedstaaten verfolgen eine nationale Forschungspolitik. Dort wo die Zusammenarbeit einen Mehrwert bringt, werden Forschung und Innovation auch auf EU-Ebene gefördert. Die Zuständigkeiten sind in den EU-Verträgen geregelt.

Waage mit zwei leeren Waagschalen im Gleichgewicht. Im Hintergrund ist verschwommen die Flagge der EU zu sehen.

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Forschung und Innovation in den Europäischen Verträgen

Die Forschungs- und Technologiepolitik ist in den Artikeln 179 bis 190 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurden die Kompetenzen und Verfahren angepasst, um den Bereich Forschung und Innovation effektiver zu gestalten.

Kompetenzen der EU

Forschung fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeiten zwischen EU und Mitgliedstaaten. Die europäische Ebene kann im Fall der geteilten Zuständigkeit nur nach den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit aktiv werden. Durch europäische Maßnahmen muss also effektiver und effizienter das gesetzte Ziel erreicht werden können, als wenn die nationale oder regionale Ebene aktiv wird. Anders als beispielsweise in den Bereichen Umwelt oder Energie haben jedoch in der Forschungspolitik gemeinsame europäische Maßnahmen keine Sperrwirkung für die Mitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 3 AEUV). Die Mitgliedstaaten werden somit durch das EU-Engagement rechtlich nicht eingeschränkt; das heißt sie können zum Beispiel parallel zu europäischen Programmen auch nationale Forschungsprogramme auflegen.

Mehr Wettbewerbsfähigkeit durch den Europäischen Forschungsraum

Mit dem Europäischen Forschungsraum (EFR) wurde ein Binnenmarkt für Forschung geschaffen, mit freier Mobilität für Forscherinnen und Forscher und freiem Austausch von Forschungsergebnissen und Technologien (Artikel 179 Absatz 1 AEUV). Ziel ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, einschließlich der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie. Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung. Wichtiges Instrument zur Umsetzung des Europäischen Forschungsraumes sind die mehrjährigen EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation, derzeit Horizont Europa.

Die Europäische Kommission kann Initiativen ergreifen, um die Forschungspolitiken der EU und der Mitgliedstaaten zu koordinieren, indem sie zusammen mit den Mitgliedstaaten beispielsweise Leitlinien und Indikatoren entwickelt (Artikel 181 Absatz 2 AEUV).

Das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation

Die mehrjährigen EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation haben sich bewährt und sind zu einem festen Bestandteil der Forschungsförderung in Europa geworden. Auf EU-Ebene werden alle Forschungsfördermaßnahmen in einem Rahmenprogramm, derzeit Horizont Europa, gebündelt. Horizont Europa fördert das gesamte Spektrum der Forschung von der Grundlagenforschung bis zur Markteinführung und deckt alle thematischen Bereiche der Unionsverträge ab. Die EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation werden in Form von Verordnungen verhandelt und verabschiedet.

Forschung und Innovation im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

  • Europäischer Forschungsraum (Artikel 179 Absatz 1);
  • Ergänzende Maßnahmen zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (Artikel 182 Absatz 5);
  • Rahmenprogramme für Forschung und Innovation (Artikel 182);
  • Beteiligungsregeln zu den Rahmenprogrammen (Artikel 183);
  • Internationale Zusammenarbeit im Rahmenprogramm (Artikel 186);
  • Spezielle Maßnahmen nach Artikeln 185 und 187.